FÖRDERMÖGLICHKEITEN

VORWORT

In der Anlage erhalten Sie Informationen über verschiedene Fördermöglichkeiten bzw. finanzielle Unterstützung.

  • Bildungsgutschein

  • Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

  • Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
  • Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
  • Bürgergeld 
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II 
  • Fördermöglichkeit der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
  • Weiterbildungsförderung Beschäftigter (Qualifizierungschancengesetz)
  • Wohngeld
  • Bildungskreditprogramm der Bundesregierung
  • Weiterbildungsstipendium
  • Förderung der Länder
  • Bildungsfreistellung / Bildungsurlaub
  • Spargutschein


WEITERE ENTLASTUNGSMÖGLICHKEITEN

  • Steuerliche Absetzbarkeit des Schulgeldes für Eltern
  • Fahrtkostenerstattung (gesetzliche Regelung für Bayern, Brandenburg und Sachsen)
  • Zusätzliche Leistung (Starterpaket)
HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Diese Hinweise wurden mit größter Sorgfalt erstellt und werden seitdem ständig aktualisiert. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität unserer Informationen über die Fördermöglichkeiten. Auf die verwiesenen Links haben wir keinen Einfluss. Es ist möglich, dass sich die Inhalte nach dem Zeitpunkt der Verlinkung ändern. Wir übernehmen keine Gewähr für die fremden Inhalte. Für die Inhalte der verlinkten Seiten sind die jeweiligen Anbieter und Betreiber der Seiten verantwortlich.

Die Fördermöglichkeiten können bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen gegeben sein. Die Kosten können dann ggf. z. B. durch finanzielle Beteiligung staatlicher Stellen oder des/der Arbeitgebers*in ganz oder teilweise übernommen werden. Die DEB – Gruppe prüft nicht, ob die persönlichen Voraussetzungen jeweils erfüllt sind, sondern informiert auf dieser Seite lediglich über die Fördermöglichkeiten. Die DEB – Gruppe übernimmt keine Haftung, wenn eine Förderung von einem/r Interessente*in begehrt wird, die Voraussetzungen dafür aber nicht vorliegen.

 

BILDUNGSGUTSCHEIN

Einen Bildungsgutschein können sowohl arbeitslose wie auch berufstätige Menschen erhalten. Wichtig ist, dass die Weiterbildung beziehungsweise Umschulung notwendig ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn dadurch Arbeitslosigkeit beendet werden kann, als berufstätige Person die drohende Arbeitslosigkeit vermieden oder der Berufsabschluss nachgeholt werden kann. Zudem muss die von der DEB–Gruppe angebotene Maßnahme für diese Förderung grundsätzlich zugelassen sein. Bitte informieren Sie sich vorab bei uns. Sie können einen Bildungsgutschein nur nach einer persönlichen Beratung erhalten. Vereinbaren Sie dazu einen Termin mit Ihrer Agentur für Arbeit bzw. Ihrem Jobcenter.

Informationen dazu erhalten Sie unter: www.arbeitsagentur.de/bildungsgutschein

AKTIVIERUNGS- UND VERMITTLUNGSGUTSCHEIN

Coachings oder Qualifizierungen, die mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein („AVGS“) gefördert werden können, heißen „Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“. Sie können einen AVGS nur nach einer persönlichen Beratung erhalten. Vereinbaren Sie dazu einen Termin mit Ihrer Agentur für Arbeit beziehungsweise Ihrem Jobcenter. Die von der DEB–Gruppe angebotene Maßnahme muss für diese Förderung grundsätzlich zugelassen sein. Bitte informieren Sie sich vorab bei uns.

Informationen dazu erhalten Sie unter: www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/aktivierungs-vermittlungsgutschein-avgs

BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ (BAFÖG)

Die Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf), § 11 Abs. 1 BAföG, wenn der/m Auszubildenden die für ihren/seinen Lebensunterhalt und die für ihre/seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen, § 1 BAföG.

Auch Pflichtpraktika im Rahmen der Ausbildung können gefördert werden (§ 2 Abs. 4 BAföG).

AUSBILDUNGSSTÄTTEN (§ 2 BAFÖG)

Ausbildungsförderung kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen für den Besuch unter anderem folgender Ausbildungsstätten gewährt werden (§ 2 Abs. 1 BAföG):

  1. Berufsfachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der/die Auszubildende zusätzlich bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
  2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln.
FERNUNTERRICHT (§ 3 BAFÖG)

Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 BaföG bezeichneten Ausbildungsstätten.

PERSÖNLICHE VORAUSSETZUNGEN (§§ 2, 8-10 BAFÖG)

Auszubildende müssen individuelle Voraussetzungen erfüllen, die unter anderem im § 2 BaföG festgeschrieben sind.

Ausbildungsförderung wird geleistet für Deutsche, Unionsbürger und Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen, die in § 8 näher erläutert sind.

Auszubildende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie die Ausbildung, für die sie Förderung beantragen, vor Vollendung des 45. Lebensjahres beginnen. Zu den Ausnahmen wird auf § 10 verwiesen.

HÖHE DER FÖRDERUNG

Die Höhe der Leistungen hängt vom ermittelten Bedarf und dem gegebenenfalls anzurechnenden Einkommen und Vermögen ab (§§ 11 ff. BaföG). Aktuell beträgt der Förderungshöchstbetrag 934 €.

FÖRDERDAUER (§ 15 ff BAFÖG)

Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an und endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung.

ANTRAGSSTELLUNG UND -VERFAHREN (§§ 45, 46 BAFÖG)

Die Leistungen nach dem BAföG sind schriftlich oder online mit den vorgesehenen Formblättern zu beantragen. Der Antrag kann sowohl von den Auszubildenden selbst, sofern diese das 15. Lebensjahr vollendet haben, als auch von ihren gesetzlichen Vetretenden gestellt werden.

ANTRAGSFORMULARE

Die Formblätter sind bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung erhältlich. Zudem können sie ebenfalls unter der Adresse
www.bafög.de
eingesehen und ausgedruckt werden.

Die Antragsformulare können auch online ausgefüllt werden. Die Online-Antragsstellung bietet Hilfen beim Ausfüllen des Antrags, sowie eine umgehende Überprüfung der Daten auf Vollständigkeit. Somit ist eine schnellere Bearbeitung des Antrags möglich. Weitere Informationen zum Online-Antrag finden sich unter: www.bafög.de

ÄMTER FÜR AUSBILDUNGSFÖRDERUNG

Diese Ämter bearbeiten die BAföG-Anträge und entscheiden, ob ein Auszubildender Leistungen nach dem BAföG erhält. Das Amt für Ausbildungsförderung hat Sie und Ihre Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu beraten.

AUSFÜHRLICHE INFORMATIONEN (u. a. auch einen BAföG-Rechner) ERHALTEN SIE IM INTERNET UNTER
www.bafög.de

AUFSTIEGSFORTBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ (AFBG)

Mit der von Bund und Ländern gemeinsam finanzierten Aufstiegsfortbildungsförderung - besser bekannt unter der Bezeichnung "Aufstiegs-BAföG" bzw. "Meister-BAföG" - ist ein individueller Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, d.h. von Meisterkursen oder anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen eingeführt worden. Voraussetzung ist deswegen in der Regel eine angeschlossene Berufsausbildung oder eine vergleichbare Qualifizierung mit Berufspraxis. Das "Aufstiegs-BAföG" unterstützt die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifizierung, stärkt damit die Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses und bietet über den Darlehensteilerlass hinaus für potenzielle Existenzgründer einen Anreiz, nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen und Arbeitsplätze zu schaffen. Das Gesetz wurde seit seinem Erlass bereits mehrfach reformiert, gerade im Bereich der beruflichen Bildung.

FÖRDERUNGSDAUER

Die Dauer der Förderung richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der Fortbildungsmaßnahme. Vollzeitmaßnahmen dürfen längstens 24 Monate, Teilzeitmaßnahmen längstens 48 Monate dauern (Förderungshöchstdauer). Die Maßnahmen können dabei aus mehreren in sich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitten) bestehen.

BANKDARLEHEN IM AFBG

Mit der Zustellung des Bewilligungsbescheides, in dem die Höhe des Darlehensanspruches festgelegt ist, wird dem/der Berechtigten ein Vertragsentwurf des Darlehensbetrages ausgehändigt. Er/sie kann nunmehr mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), einen privatrechtlichen Darlehensvertrag abschließen, dessen Bedingungen gesetzlich festgelegt sind. Der/die Geförderte kann frei entscheiden, ob und in welcher Höhe er von seinem Darlehensanspruch Gebrauch machen will. Die KfW ist rechtlich verpflichtet, mit dem/der Berechtigten auf dessen Wunsch einen Darlehensvertrag bis zur bewilligten Höhe zu schließen (Kontrahierungszwang).

ANTRAGSTELLUNG UND -VERFAHREN

Die Förderungsanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten. Es besteht bundesweit die Möglichkeit den Antrag direkt online zu stellen. Die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab Maßnahmebeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat. Sie sollten daher rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt werden.

Über Art und Höhe des Förderanspruchs entscheiden von den Ländern bestimmte Behörden, die auch die Zuschüsse auszahlen. Die Darlehen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau vergeben, wenn mit ihr hierüber ein gesonderter Darlehensvertrag abgeschlossen wird (siehe oben).

ANTRAGSFORMULARE

Das Antragsformular können Sie unter www.aufstiegs-bafoeg.de herunterladen oder direkt online ausfüllen.

ÄMTER FÜR AUSBILDUNGSFÖRDERUNG

Zuständige Behörden für die Entgegennahme von Förderanträgen und die Beratung im Einzelfall sind in der Regel die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am ständigen Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragsstellers. Weitere Informationen können Sie sich unter www.aufstiegs-bafoeg.de herunterladen.

AUSFÜHRLICHE INFORMATIONEN ERHALTEN SIE IM INTERNET UNTER
www.aufstiegs-bafoeg.de

WER HAT ANSPRUCH AUF FÖRDERUNG?

Handwerker*innen und andere Fachkräfte, die sich z.B. auf einen Fortbildungsabschluss für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe, an einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule, vorbereiten. Dabei ist ein Abschluss in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder vergleichbaren Berufsabschluss Voraussetzung.
Fortbildungen in der ambulanten und stationären Pflege mit Aufstiegscharakter sollen in Zukunft ausdrücklich gefördert werden. Bis landesrechtliche Fortbildungsregelungen geschaffen werden, sind Weiterbildungen förderungsfähig, die sich inhaltlich an den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft orientieren.
Eine erhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs der Förderung erfolgt durch die Einbeziehung weiterer gewisser Fortbildungen, auch von mediengestütztem Unterricht und Fernlehrgängen (insofern nach § 12 Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen), Es ist nicht nur die insgesamt erste berufliche Förderung, sondern die erste Förderung nach dem AFBG immer förderungsfähig, soweit dessen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.

Die Antragssteller dürfen jedoch noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist (z.B. Hochschulabschluss, Ausnahme: Bachelorabsolventen bei bestimmten Masterstudiengängen). Förderungsberechtigt sind Deutsche und neben bestimmten Gruppen von bevorrechtigten Ausländerinnen sowie Ausländern (z.B. aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union), auch solche ausländischen Mitbürger*innen, die sich bereits drei Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind.

Die Mindestdauer der Maßnahme beträgt sowohl in Voll- aber auch Teilzeit wenigstens 400 Unterrichtsstunden. Weitere Voraussetzung ist eine bestimmte Unterrichtsdichte (vgl. AFBG § 2 Abs. 3).
Eine Altersgrenze besteht nicht.

HÖHE DER FÖRDERUNG

Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 15.000,00 € vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss und einem zinsgünstigen Bankdarlehen.

Teilnehmende an Vollzeitlehrgängen erhalten vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt abhängig von Vermögen und Familieneinkommen. Wie auch bei Maßnahmebeitrag setzt sich die Förderung aus einem monatlichen Zuschuss sowie einem zinsgünstigen Darlehen zusammen.

Die Darlehen für den Unterhalts- als auch für den Maßnahmebeitrag sind während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren - längstens jedoch sechs Jahre zins- und tilgungsfrei.

Bei Bestehen der Fortbildungsprüfung wird ein Erlass von 40 Prozent des bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für Lehrgangs -und Prüfungsgebühren gewährt.

Deutliche Besserstellungen finden sich überdies für Fortbildungswillige mit Kindern.

Bürgergeld

Seit dem 01.07.2023 besteht die Möglichkeit bei Bezug von Bürgergeld Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro oder einen Bürgergeldbonus in Höhe von 75 Euro pro Monat zu erhalten.

Informationen dazu erhalten Sie unter: www.arbeitsagentur.de/einfuehrung-buergergeld

LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG DES LEBENSUNTERHALTES NACH DEM SGB II

Für Schüler*innen bzw. Auszubildende an unseren berufsbildenden Schulen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II zu stellen, sofern eine aktuelle Vermögensnotlage besteht. Solche Leistungen gelten nicht als Bürgergeld.

GRUNDSÄTZLICH KEIN ANSPRUCH (§ 7 ABS. 5 SGB II) DA BAFÖG ETC.

Anspruchsberechtigte von Ausbildungsförderung nach dem BAföG, BAB oder dem Ausbildungsgeld sind im Regelfall von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Hintergrund dieses Leistungsausschlusses ist, dass für diese Förderleistungen ebenfalls eine Bedürftigkeit vorliegen muss (z. B. weil der/die Student*in bzw. Auszubildende selbst nicht in der Lage ist, seinen/ihren Lebensunterhalt aus eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten. Dabei ist grundsätzlich auch die Unterhaltspflicht der Eltern zu beachten). Jede diese Ausbildungsförderungen deckt damit an sich auch den Grundbedarf für die Lebenshaltungskosten.

Ein weiterer Grund ist, dass bei Hartz IV Bezug eine Vermittlungsfähigkeit zum Arbeitsmarkt bestehen muss, was bei Auszubildenden und Studenten/Studentinnen nicht der Fall ist, da diese während der Unterrichtszeiten den Vermittlungsbemühungen der Jobcenter nicht zur Verfügung stehen.

WER HAT AUSNAHMSWEISE ANSPRUCH AUF FÖRDERUNG?

Anspruch auf Förderung nach SGB II besteht demnach nur,

  • wenn der/die Schüler*in entweder bei seinen Eltern wohnt, oder zwar nicht bei seinen/ihren Eltern wohnt, aber von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar wäre.
    Wenn das Bafög mit der Begründung abgelehnt wird, dass der/die Schüler*in eine gleichwertige Ausbildungsstätte erreichen könnte, würde er/sie bei seinen/ihren Eltern leben, so kann er/sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beantragen.
  • für Schüler*innen, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG bemisst, d.h. Schüler*innen an einer Berufsfachschule, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt sowie Fachschulklassen.
    Diese besondere Schülergruppe hat unter Umständen Anspruch auf Leistungen nach SGB II, wenn sie Leistungen nach BAföG erhalten oder nur aufgrund der Vorschriften der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhält oder beantragt hat und über den Antrag noch nicht entschieden ist (§ 7 Abs. 6 Nr. 2 b SGB II).
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können in Höhe der Mehrbedarfe für Schwangerschaft oder Kindererziehung /-pflege oder wegen medizinisch bedingter kostenaufwändiger Ernährung bezogen werden.
  • bei Vorliegen einer besonderen Härte kann ein Darlehen für Regelbedarfe sowie für Unterkunft und Heizung oder Kranken- und Pflegeversicherung gewährt werden. Besondere Härte ist u. a. zu bejahen, wenn die Ausbildung zur Integration ins Erwerbsleben zwingend notwendig ist und der/die Auszubildende nur deshalb kein BAföG erhält, weil er/sie die Altersgrenze von 30 Jahren (bei Beginn der Ausbildung) überschritten hat. Dies gilt nur für Ausbildungen, die vor dem 31. Dezember 2020 aufgenommen werden. Sie umfasst nicht die Ausbildung an einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule.


Ein ALG-II-Anspruch kann ggf. in Betracht kommen, wenn zusätzlich Bedürftigkeit vorliegt, der Lebensunterhalt der Schüler*innen also nicht anderweitig finanziert werden kann, vor allem nicht durch Unterhaltszahlungen der Eltern.

Ob ein Anspruch besteht, wird auf Antrag durch die zuständige Behörde beurteilt.

WEITERE INFORMATIONEN ERHALTEN SIE IM INTERNET UNTER
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld-oder-arbeitslosengeldii-beantragen

FÖRDERMÖGLICHKEIT DER BERUFSAUSBILDUNGSBEIHILFE (BAB)

WOFÜR KANN BAB GEWÄHRT WERDEN?
  • Für eine Ausbildung zum Pflegefachmann (m/w/d)

Rein schulische Ausbildungen sind nicht förderungsfähig.

KANN BAB FÜR JUGENDLICHE UKRAINISCHE KRIEGSFLÜCHTLINGE GEWÄHRT WERDEN?

Entgegen Wortlaut § 60 Abs. 3 SGB III ist hier grundsätzlich eine Förderung möglich (Anwendung der RL 2001/55/EG _ Massenzustrom-Richtlinie). Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre Bundesagentur für Arbeit.

BEDINGUNGEN FÜR DIE BAB (NACH §§ 56, 60 SGB III)

Die Berufsausbildungsbeihilfe soll vor allem dazu dienen, jungen Menschen trotz finanziellen Schwierigkeiten eine angemessene berufliche Ausbildung zu ermöglichen.

Dafür müssen jedoch folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Gefördert wird in der Regel nur die erste Ausbildung.
  • Ein Ausbildungsvertrag für eine staatlich anerkannte Ausbildung muss vorliegen.
  • Ausländische Antragsteller*innen können nur unter bestimmten Bedingungen berücksichtigt werden.
  • Sie wohnen während der Ausbildung nicht bei den Eltern, weil der Ausbildungsbetrieb zu weit entfernt ist, oder Sie sind über 18 Jahre oder sind/waren verheiratet oder haben mindestens ein Kind, dann können Sie auch BAB erhalten, wenn Sie in erreichbarer Nähe des Elternhauses leben.
  • Außerdem dürfen die erforderlichen Mittel für den Lebensunterhalt, die Fahrtkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
WIE LANGE ZAHLT DIE AGENTUR FÜR ARBEIT BAB?

Der Anspruch besteht für die Dauer der Ausbildung. Wichtig dabei ist, dass der Antrag rechtzeitig, am besten vor Beginn der Ausbildung, bei der örtlichen Agentur für Arbeit gestellt wird.

WIE VIEL BAB BEKOMMT MAN?

Berufsausbildungsbeihilfe wird grundsätzlich als Zuschuss gewährt. Dabei wird ein entsprechender Bedarf für den Lebensunterhalt des/der Auszubildenden und für seinen/ihren Ausbildungsaufwand berücksichtigt (§ 11 I BAföG). Das Einkommen des/der Auszubildenden wird grundsätzlich voll angerechnet, das der Ehepartnerin oder des Ehepartners und der Eltern nur, soweit es bestimmte Freibeträge übersteigt.
Im Internet steht ein BAföG-Rechner unter www.bafoeg-rechner.de mit vielen weiteren Informationen zur Verfügung.

WIE WIRD DER GESAMTBEDARF ERMITTELT?

Der Gesamtbedarf einer Ausbildung setzt sich aus dem Bedarf für den Lebensunterhalt (nach § 61 SGB III) dem Bedarf für die Fahrtkosten (nach § 63 SGB III) und dem Bedarf für sonstige Aufwendungen, z. B. Lebensmittel und Arbeitskleidung (nach § 63 f SGB III), zusammen.
Alle Bedarfssätze sind pauschalierte Beträge, welche nicht dem tatsächlichen persönlichen Bedarf entsprechen. Daher wird eine BAB niemals den Gesamtbedarf eines Monats decken.

AUSFÜHRLICHE INFORMATIONEN ERHALTEN SIE IM INTERNET UNTER
www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/berufsausbildungsbeihilfe-bab

WEITERBILDUNGSFÖRDERUNG BESCHÄFTIGTER (QUALIFIZIERUNGSCHANCENGESETZ)

Hier haben Sie, bzw. hat Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Refinanzierung für Ihre Weiterbildung zu erhalten. Es handelt sich dabei um eine Förderung beschäftigter Arbeitnehmer*innen. Die von der DEB–Gruppe angebotene Maßnahme muss für diese Förderung grundsätzlich zugelassen sein. Bitte informieren Sie sich vorab bei uns. Sie oder Ihr Arbeitgeber brauchen dafür eine Beratung bei der zuständigen Agentur für Arbeit.

Vereinbaren Sie oder Ihr Arbeitgeber dazu einen Termin mit Ihrer Agentur für Arbeit.

Informationen dazu erhalten Sie unter: www.arbeitsagentur.de/m/weiterbildung-qualifizierungsoffensive/

WOHNGELD (LASTENZUSCHUSS) § 26 SGB I

WOHNGELDGESETZ

Nach dem Wohngeldgesetz kann als Zuschuss zur Miete oder als Zuschuss zu den Aufwendungen für den eigen genutzten Wohnraum Wohngeld in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich keinen Wohngeldanspruch haben Empfänger*innen von ALG II bzw. von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII / BAföG / BAB, oder wenn ihnen "dem Grunde nach" BAföG zusteht.

Die Gewährung von Wohngeld ist von einem Antrag abhängig, wobei der Antrag erst ab dem Monat gilt, in dem der Antrag gestellt wurde.


ES GIBT DREI ARTEN VON ANTRÄGEN

  • der Erstantrag
  • der Wiederholungsantrag (nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes bzw. ca. 2 Monate vor Auslaufen der Förderung) und
  • der Erhöhungsantrag zur Erhöhung des Wohngeldes

Ein zunächst formloser Antrag gibt Ihnen Zeit, das eigentliche Antragsformular in Ruhe auszufüllen, denn im Monat der Antragstellung beginnt bereits der Anspruch auf das Wohngeld, sofern der amtliche Vordruck spätestens einen Monat nach Abgabe des formlosen Antrags nachgereicht wird.


EIN SOLCH FORMLOSER ANTRAG SOLLTE FOLGENDE ANGABEN ZWINGEND ENTHALTEN

  • Name und Anschrift des Antragstellers / der Antragstellerin,
  • eine Formulierung, nach der Wohngeld beantragt wird (z. B. "Ich beantrage hiermit Wohngeld für die Wohnung in der Musterstraße 5, PLZ, Ort, ab dem DATUM."),
  • Anschrift der Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird,
  • das Datum, ab wann das Wohngeld beantragt wird.

Der Antrag ist an die Wohngeldstelle zu richten, die meist bei der Kreis-, Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung angesiedelt ist.

Dem Antrag müssen auch eine Reihe von Nachweisen beigefügt werden.


DIE WICHTIGSTEN SIND

  • der Nachweis des Einkommens und
  • die Höhe der Miete, der Nachweis der letzten Mieterhöhung sowie der Nach­weis über die regelmäßige Mieteinzahlung.

Es gibt zwei Personengruppen, die wohngeldberechtigt sind. Dementsprechend gibt es auch zwei Arten des Wohngeldes: Den Mietzuschuss und den Lastenzuschuss.


Mietzuschuss erhalten alle, die

  • Mietende einer Wohnung sind
  • in einem dem Mietverhältnis ähnlichen Rechtsverhältnis stehen und
  • (in bestimmten Ausnahmefällen) Eigentümer*innen eines Mehrfamilienhauses sind, in dem sie selbst eine Wohnung für eigene Wohnzwecke benutzen.


DEN LASTENZUSCHUSS ERHALTEN PERSONEN, DIE WOHNRAUM AUS EIGENTUM BEWOHNEN

  • die Eigentümer*innen eines Eigenheimes
  • die Eigentümer*innen einer Eigentumswohnung
  • die Inhaber*innen eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes

Voraussetzung für den Miet- oder Lastenzuschuss ist, dass der Wohnrauminhaber den Wohnraum bewohnt und die Miete oder Belastung dafür aufbringt.


OB WOHNGELD IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN KANN UND IN WELCHER HÖHE, HÄNGT VON DREI FAKTOREN AB

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (Berücksichtigung aller Mitglieder auch bei Wohngemeinschaften)
  • der Höhe des Gesamteinkommens
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung (incl. Einfluss regional gestaffelter Mietstufen).

Die Antragsberechtigung für beide Wohngeldarten ist nicht an die deutsche Staatsangehörig­keit geknüpft, ausländische Mitbürger*innen können auch Wohngeld beantragen.


NÄHERE INFORMATIONEN ERHALTEN SIE UNTER
http://bundesrecht.juris.de/wogg/index.html
https://www.wohngeld.org
http://www.wohngeld.org/antrag.html (Vordruck)

BILDUNGSKREDITPROGRAMM DER BUNDESREGIERUNG

Der Bildungskredit ist eine weitere Möglichkeit der Ausbildungsfinanzierung, die ergänzend aber auch unabhängig zum BAföG zur Verfügung steht. Der Bildungskredit ist von Einkommen und Vermögen der Antragstellenden, ihrer Eltern oder Ehe- sowie Lebenspartner*innen unabhängig. Eine Bonitätsprüfung erfolgt nicht. Diese Förderung kann auch neben anderen Förderungsarten gewährt werden.

SINN UND ZWECK

Durch die Förderung soll die Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung gewährleistet werden, sowie die Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erfasstem Aufwand, wie z. B. Studienmaterial, Exkursionen oder Schulgebühren.
Auf diese Weise soll dafür gesorgt werden, dass kein junger Mensch mehr seine Ausbildung aufgrund unzureichender finanzieller Mittel verkürzen oder gar abbrechen muss.
Dieses Ziel wird durch außergewöhnliche Förderungsvoraussetzungen sichergestellt: Die Förderung ist nicht vom Einkommen des Antragstellers abhängig und somit auch für Schüler*innen geeignet, die keine Sicherheiten stellen können. Die Ausbildung muss nach dem BAföG-Gesetz förderungsfähig sein, jedoch ist eine Kombination mit anderen Förderungsangeboten möglich. Auch Zweitausbildungen können gefördert werden.

Daher können innerhalb eines Ausbildungsabschnittes zwischen 1.000,00 € und bis zu 7.200,00 € bewilligt werden, allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Bildungskredites. Der zur Verfügung stehende Finanzrahmen ist begrenzt und wird jährlich vom Bundesministerium für Bildung und Forschung vorgegeben.
Der Kredit kann gewährt werden wenn sich der/die Schüler*in den letzten 24 Monaten seiner/ihrer Ausbildung befindet und diese Ausbildung mit einem Berufsabschluss endet. Bei Schülern/Schülerinnen ist jedoch zusätzlich zu beachten, dass die Förderung nur für Vollzeitausbildungen gewährt wird.

Das Geld kann in maximal 24 Monatsraten (zu 100,00 €, 200,00 € oder 300,00 €, also maximal 7.200,00 €) ausgezahlt werden, es kann aber auch nur ein Teil beantragt werden und eine bestimmte Anzahl an benötigten Monatsraten angegeben werden.
Ein Teil der Fördersumme (max. 3.600,00 €) wird auch im Rahmen einer Einmalzahlung ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt jeweils am Monatsende für den Folgemonat (z.B. am 31. März für April).

Ein Rechtsanspruch auf den Bildungskredit besteht nicht.

ABLAUF

Nach der Beantragung des Kredits beim Bundesverwaltungsamt wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Wenn dies der Fall ist, wird ein Bewilligungsbescheid sowie ein Kreditvertrag der KfW Bankengruppe (KfW) versandt.
Wenn die Rücksendung des unterschriebenen Vertrages an die KfW innerhalb eines Monats erfolgt, übernimmt diese auch den Abschluss des Kreditvertrages, die Auszahlung der Raten und die Rückforderung.

RÜCKZAHLUNG

Ein Vorteil des Bildungskredits: Erst vier Jahre nach der Auszahlung der ersten Rate muss die Rückzahlung des Kredites beginnen. In den meisten Fällen genug Zeit, um einen bestimmten Betrag anzusparen oder aber im Berufsleben Fuß gefasst zu haben. Wenn dies nicht der Fall ist, kann man bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe eine Stundung beantragen. Grundsätzlich gestundet (bzw. aufgeschoben) werden die anfallenden Zinsen bis zum Beginn der Rückzahlungsverpflichtung.

Der Zinssatz ist variabel und wird halbjährlich zum 1. April und 1. Oktober an die aktuellen Konditionen angepasst.

Im Falle eines eventuell eintretenden Zahlungsverzugs bei der Rückzahlung sind zusätzlich auf die fällige Forderung Zinsen in Höhe eines bestimmten Basiszinssatzes zu zahlen.

Die Rückzahlungsrate beträgt (inkl. Zinsen) monatlich 120,00 €, doch es gibt auch die Möglichkeit, den Kredit ganz oder zumindest teilweise vorzeitig zurückzuzahlen, ohne dass dafür zusätzliche Kosten anfallen.

ANTRAGSTELLER

Volljährige Schüler*innen können den Bildungskredit erhalten, wenn sie bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfügen oder einen solchen mit dem Abschluss ihrer gegenwärtigen schulischen Ausbildung erlangen werden und die letzten beiden Jahre ihrer Ausbildung absolvieren. Ferner sind Studierende zum Bezug des Kredites berechtigt, die sich in einer fortgeschrittenen Phase ihrer Ausbildung befinden.
Gefördert werden nur Vollzeitausbildungen.

Der Kredit wird maximal bis zur Vollendung des 36. Lebensjahres gewährt.

Der Kredit wird beim Bundesverwaltungsamt (BVA) oder per Internet unter www.bildungskredit.de beantragt. Das Antragsformular und die Aufstellung der erforderlichen Nachweise erhalten Sie beim:

Bundesverwaltungsamt
Abteilung IV
Bildungskredit
50728 Köln

BILDUNGSKREDIT - HOTLINE
TEL +49(0)221-758-4492 oder +49(0)22899-358-4492
E-MAIL bildungskredit@bva.bund.de

FÖRDERBESTIMMUNGEN UND ONLINE-FORMULARE FINDEN SIE UNTER
http://www.bildungskredit.de
https://www.bafög.de/de/bildungskredit-110.php
https://www.kfw-formularsammlung.de/KonditionenanzeigerINet/KonditionenAnzeiger?ProgrammNameNr=173

WEITERBILDUNGSSTIPENDIUM

Das Weiterbildungsstipendium fördert junge Fachkräfte bei der beruflichen Weiterqualifizierung.
Die Möglichkeit einer Förderung besteht für Weiterbildungsteilnehmer, die zum Aufnahmezeitpunkt jünger als 25 Jahre sind und ihre Abschlussprüfung in einem anerkannten dualen Ausbildungsberuf auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder in einem bundesgesetzlich geregelten Fachberuf im Gesundheitswesen mit der Durchschnittsnote 1,9 oder besser bestanden haben. Das Weiterbildungsstipendium wird für einen festen Zeitraum gewährt und gilt für das Aufnahmejahr und zwei Folgejahre. Der maximale Förderbetrag beträgt
(bei einem Eigenanteil von 10 Prozent je Fördermaßnahme) insgesamt 8.100 Euro. Die Mittel für das Stipendium werden vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) bereitgestellt.

Informationen dazu erhalten Sie unter: www.sbb-stipendien.de/weiterbildungsstipendium

BILDUNGSFREISTELLUNG | BILDUNGSURLAUB

Bildungsfreistellung, auch "Bildungsurlaub" genannt, ist ein rechtlicher Anspruch sozialversicherungspflichtig Beschäftigter auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen.
In einigen Bundesländern kann die Bildungsfreistellung/Bildungsurlaub in der jeweils aktuellen Fassung beantragt werden, z. B. in Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Thüringen etc. Weiterbildungsinteressierte müssen die Bildungsfreistellung vor Veranstaltungsbeginn schriftlich bei ihrem Arbeitgeber geltend machen.

Nähere Informationen finden Sie z.B. unter: www.bildungsurlaub.de

FÖRDERUNG DER LÄNDER

FÖRDERAKTIONEN EUROPÄISCHER SOZIALFONDS / BAYERN

Die Förderlinie REACT-EU soll eigenständig im Rahmen eines neuen thematischen Ziels „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“ im bestehenden operationellen Programm des ESF 2014 - 2020 umgesetzt werden.

Allgemeine Informationen finden Sie unter: esf.bayern.de/foerderung/was/index.php

WEITERBILDUNGSRICHTLINIE 2020 / BRANDENBURG

Es werden berufliche Weiterbildungsmaßnahmen zur Erhöhung der tätigkeitsbezogenen fachlichen und sozialen Kompetenzen von Beschäftigten und Betriebsinhaber*innen, die in einer Betriebsstätte im Land Brandenburg tätig sind, von Freiberufler*innen sowie Einzelunternehmer*innen, die im Land Brandenburg einkommensteuerpflichtig sind, gefördert. Die Förderrichtlinie tritt am 30. Juni 2022 außer Kraft.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.ilb.de/de/pdf/kurzinformation_1162827.pdf

WEITERBILDUNGSBONUS PLUS / HAMBURG

Personen, die in Hamburg leben und/oder arbeiten, in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung (mindestens 15 Wochenstunden) stehen und bei einem Hamburger Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten arbeiten, bzw. hauptberuflich selbstständig sind und ihr Einkommen in Hamburg versteuern. Außerdem werden Beschäftigte gefördert, die ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt vom jobcenter erhalten. Eine Förderanfrage kann außerdem gestellt werden, wenn eine geringfügige Beschäftigung besteht (Minijob). Gefördert werden berufliche Weiterbildungen.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.weiterbildungsbonus.net/#c8

WEITERBILDUNG NIEDERSACHSEN

Das Land Niedersachsen fördert individuelle Weiterbildung für Beschäftigte aus Unternehmen mit Betriebsstätte in Niedersachsen. Der Zuschuss beträgt bis zu 50 %, mindestens 1.000 Euro und wird für Ausgaben für Qualifizierungen (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren), aber auch für Personalausgaben für die Teilnehmer/innen an der Maßnahme (Ausgaben für Freistellungen) gewährt. Die Förderung ist i.d.R. auf 36 Monate beschränkt. Ausgeschlossen ist die Förderung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Dieser Ausschluss gilt aber nicht für die vorschulische Erziehung sowie die Altenpflege und -hilfe. Die Förderung muss mindestens vier Wochen vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme beantragt werden.

Informationen dazu erhalten Sie unter: www.nbank.de/%C3%96ffentliche-Einrichtungen/Ausbildung-Qualifikation/Weiterbildung-in-Niedersachsen/index.jsp

BILDUNGSSCHECK NORDRHEIN-WESTFALEN

Hiermit kann im sogenannten "individuellen Zugang" finanzielle Unterstützung für Einzelpersonen (im Besonderen für Beschäftigte, Berufsrückkehrende und Selbständige), die an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen möchten und diese selbst finanzieren, gewährt werden. Im sogenannten "betrieblichen Zugang" können Unternehmen eine finanzielle Unterstützung erhalten, die für ihre Beschäftigten eine berufliche Weiterbildung realisieren möchten.

Ausführliche Informationen finden Sie unter: www.weiterbildungsberatung.nrw/finanzierung/bildungsscheck

QUALISCHECK / RHEINLANDPFALZ

Zielgruppe des Förderansatzes sind angestellte Beschäftigte, sofern sie nicht eine Erstausbildung absolvieren. Der Hauptwohnsitz oder Arbeitsort der Antragstellenden muss in Rheinland-Pfalz liegen. Gefördert werden individuelle berufsbezogene Weiterbildungen für Einzelpersonen, die der Verbesserung der Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz dienen. Die Förderperiode endet zum 31.12.2022. Aus diesem Grund kann derzeit die Förderung nur für Weiterbildungsmaßnahmen beantragt werden, die bis zum 31.12.2022 abgeschlossen sind.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.berufliche-weiterbildung.rlp.de/foerderprogramm-qualischeck

BERUFLICHE WEITERBILDUNG (REACT EU) / SACHSEN

Gefördert werden Personen mit einem erhöhten Förderbedarf hinsichtlich der Beteiligung an beruflicher (Weiter-) Bildung, speziell Erwerbstätige mit bestehendem Arbeitsverhältnis und einem regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommen von bis zu 3.300 EUR. Die Weiterbildung kann nur komplett gefördert werden, wenn diese bis 31.10.2022 abgeschlossen ist. Endet Ihre Weiterbildung nach dem 31.10.2022, können nur die Abschnitte der Weiterbildung gefördert werden, die bis zum 31.10.2022 abgeschlossen sind. (Modulpauschale)

Informationen dazu erhalten Sie unter: www.sab.sachsen.de/service/sab-f%C3%B6rderportal/index.jsp

SPARGUTSCHEIN

Den Spargutschein können Sie nutzen, wenn Sie über ein gefördertes Ansparguthaben nach dem Vermögensbildungsgesetz verfügen. Der Spargutschein ermöglicht die vorzeitige Entnahme angesparten Guthabens nach dem Vermögensbildungsgesetz, ohne dass dadurch die Arbeitnehmersparzulage verloren geht.

Informationen dazu erhalten Sie unter: www.bildungspraemie.info/de/der-spargutschein.php

WEITERE ENTLASTUNGSMÖGLICHKEITEN

STEUERLICHE ABSETZBARKEIT

SONDERAUSGABEN
Ergänzend zu den oben genannten Fördermöglichkeiten können Eltern einen Teil des Schulgeldes als Sonderausgaben steuerlich geltend machen ("Ausbildungsfreibetrag"), wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten. Besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld, haben Eltern keinen Anspruch auf den Sonderausgabenabzug.

ALS SONDERAUSGABEN ABSETZBAR SIND LAUT § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG:
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5.000,00 €, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet. Dazu gehört nicht das Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Eltern können den Sonderausgabenabzug auch geltend machen, wenn das volljährige Kind selbst den Vertrag mit der Schule abgeschlossen hat.
Voraussetzung ist, dass die Schule zu einem anerkannten Abschluss führt, oder dass es sich um eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte allgemeinbildende und berufsbildende Ersatzschule oder berufsbildende Ergänzungsschule (einschließlich Schulen des Gesundheitswesens) handelt, die zu einem als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.
Der Höchstbetrag wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.
Der Besuch von Hochschulen, einschließlich Fachhochschulen kann nicht berücksichtigt werden und ist nicht abzugsfähig!

WERBUNGSKOSTEN (§ 9 EStG)
Unabhängig von den Eltern können Auszubildende (Studierende) aber selbst die Ausbildungskosten zusammen mit anderen Kosten (Wohnung, Familienheimfahrten, Bücher, Fahrten zur Uni etc.) bei seiner eigenen (späteren) Steuererklärung als vorweggenommene Werbungskosten ansetzen und beim Finanzamt einen Antrag auf Verlustfeststellung stellen.
Um die Kosten ansetzen zu können, muss der/die Schüler*in die jeweiligen Verträge selbst geschlossen haben (Vertragspartner sein). Wer dann tatsächlich die geschuldeten Beträge zahlt, ist unerheblich.

FAHRTKOSTENERSTATTUNG

REGELUNG IN BAYERN (BAYERISCHES SCHULWEGKOSTENFREIHEITSGESETZ)
Schüler*innen bayerischer Schulen und einem Wohnsitz in Bayern können, sofern der einfache Schulweg mehr als 3 km beträgt, bei ihrer kreisfreien Gemeinde oder dem Landkreis des gewöhnlichen Aufenthaltes die Übernahme der Fahrtkosten beantragen.

Bei privaten Ersatzschulen werden Fahrtkosten jedoch nur dann übernommen, wenn es sich zum einen um eine staatlich anerkannte Berufsfachschule mit Vollzeitunterricht handelt und zum anderen keine öffentliche Schule mit gleichem Ausbildungsangebot näher liegt.
Die Kostenübernahme erfolgt nur dann, wenn die Kosten der notwendigen Beförderung eine Familienbelastungsgrenze von 370,00 € pro Schuljahr übersteigen.

Für weitere Informationen zur Fahrtkostenerstattung und zum Antrag wenden Sie sich bitte direkt an das jeweilige Landratsamt oder Ihre Gemeinde.


REGELUNG IN BRANDENBURG (§ 112 BRANDENBURGER SCHULGESETZ)
Schüler*innen die eine Ersatzschule in Brandenburg besuchen und ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben, können beim Schulverwaltungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt Schulfahrtkostenerstattung beantragen.

Hierfür werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag der Eltern oder volljährigen Schüler*innen an das Schulverwaltungsamt
  • Nachweis über den Schulbesuch (z.B. Kopie des Schülerausweises)

Die Art und der Umfang des Antrags- und Abrechnungsverfahren, sowie die Voraussetzungen wann und in welcher Höhe Fahrtkosten erstattet werden, werden von den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten in Satzungen definiert. Einheitliche gesetzliche Regelungen für das Land Brandenburg existieren nicht.

Für weitere Informationen können sowohl bei den jeweiligen Landratsämtern/Gemeinden, als auch unter der Internetseite www.mbjs.brandenburg.de abgerufen werden.


REGELUNG IN SACHSEN (§ 23 Abs. 3 SÄCHSISCHES SCHULGESETZ)

Die Schülerbeförderung umfasst den Weg von der Wohnung zur Schule und nach Hause. Träger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte, in deren Gebiet sich die Schule befindet. Sie regeln die Einzelheiten der Schülerbeförderung in Satzungen mit einem weiten Gestaltungsspielraum im Rahmen der Gesetze. Zu regeln sind zum Beispiel die Art und der Umfang der Schülerbeförderung, Erstattungsregelungen, die Erhebung und die Höhe des Eigenanteils der Schüler oder der Eltern.

Die Schülerbeförderung kann grundsätzlich mit den unterschiedlichsten Verkehrsmitteln erfolgen. Die konkrete Organisation, einschließlich der Wahl des Verkehrsmittels, ist abhängig von den örtlichen Gegebenheiten, dem vorhandenen öffentlichen Personennahverkehr und der jeweiligen Schülerklientel.

Für alle Fragen in Bezug auf die Schülerbeförderung sind die Landratsämter und die Stadtverwaltungen der Kreisfreien Städte, in deren Gebiet sich die jeweils besuchte Schule befindet, die zuständigen Ansprechpartner.


REGELUNG IN SACHSEN-ANHALT (§ 71 SCHULGESETZ DS LANDES SACHSEN-ANHALT)

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler*innen der Berufsfachschulen bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs oder des freigestellten Schülerverkehrs von den Fahrtkosten zu entlasten. Eine Eigenbeteiligung von 100 Euro je Schuljahr ist durch den/die Schüler*in zu tragen.

ZUSÄTZLICHE LEISTUNG (Starterpaket)

BESONDERE HILFEN FÜR DIE KINDER VON ELTERN, DIE BÜRGERGELD BEZIEHEN ODER GERINGVERDIENER SIND

Diese Schüler*innen erhalten, wenn sie noch keine 25 Jahre alt sind, eine staatlich anerkannte Privatschule besuchen und keinen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, jährlich zum 1. August 116 Euro und zum 1. Februar 58 Euro für die persönliche Schulausstattung, § 28 SGB II.

Näheres erfahren Sie unter:
www.hartz4widerspruch.de/ratgeber/familie/schulstarterpaket