In der Anlage erhalten Sie Informationen über verschiedene Fördermöglichkeiten bzw. finanzielle Unterstützung während der (schulischen) Ausbildung.
Weitere Entlastungsmöglichkeiten:
Ausbildungsförderung kann unter anderem für den Besuch folgender Ausbildungsstätten gewährt werden (§ 2 Abs. 1 BAföG):
Schüler und Schülerinnen die eine bei Punkt 1 genannte Schule besuchen (betrifft i.d.R. einjährige Bildungsgänge) können nach § 2 Abs. 1 a BAföG nur dann Förderung erhalten, wenn er/sie nicht bei ihren/seinen Eltern wohnt und
Unter besonderen Voraussetzungen wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet (§ 7 BAföG), wenn beispielsweise
Die Höhe der Leistungen hängt vom ermittelten Bedarf (maximaler Förderbedarf) und dem gegebenenfalls anzurechnenden Einkommen und Vermögen ab (§ 11 BAföG). Maßgeblich für die Berechnung des Bedarfs sind die Art der Ausbildungsstätte und der Wohnsitz.
Schülerinnen und Schüler, die während der Ausbildung bei ihren Eltern wohnen, können beim Besuch einer der folgenden Ausbildungseinrichtungen nachstehende maximale Förderung pro Monat erhalten (§§ 12, 13):
Berufsfachschule | 216,00 € |
---|---|
Fachschulen | 391,00 € |
Für Schülerinnen und Schüler, die nicht bei den Eltern wohnen, liegt der Höchstbetrag bei:
Berufsfachschule | 465,00 € |
---|---|
Fachschulen | 543,00 € |
Die Ausbildungsförderung
Die Leistungen nach dem BAföG sind schriftlich, in manchen Bundesländern auch online, mit den vorgesehenen Formblättern zu beantragen. Der Antrag kann sowohl von den Auszubildenden selbst, sofern diese das 15. Lebensjahr vollendet haben, als auch von ihren gesetzlichen Vertretern gestellt werden.
Die Formblätter sind bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung erhältlich. Zudem können sie ebenfalls unter der Adresse www.das-neue-bafoeg.de eingesehen und ausgedruckt werden.
In Bayern und Brandenburg können die Antragsformulare auch online ausgefüllt werden. Die Online-Antragsstellung bietet Hilfen beim Ausfüllen des Antrags, sowie eine umgehende Überprüfung der Daten auf Vollständigkeit. Somit ist eine schnellere Bearbeitung des Antrags möglich. Weitere Informationen zum Online-Antrag finden sich unter: www.bafoeg-bayern.de bzw. www.bafoeg-brandenburg.de
Diese Ämter bearbeiten die BAföG-Anträge und entscheiden, ob ein Auszubildender Leistungen nach dem BAföG erhält. Das Amt für Ausbildungsförderung hat Sie und Ihre Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu beraten.
Ausführliche Informationen erhalten Sie im Internet unter www.das-neue-bafoeg.de.
Mit dem von Bund und Ländern gemeinsam finanzierten Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – besser bekannt unter der Bezeichnung „Meister-BAföG“ – ist ein individueller Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, d.h. von Meisterkursen oder anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen, eingeführt worden. Voraussetzung ist deswegen in der Regel eine angeschlossene Berufsausbildung. Das „Meister-BAföG“ unterstützt die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifizierung, stärkt damit die Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses und bietet über den Darlehensteilerlass hinaus für potenzielle Existenzgründer einen Anreiz, nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen und Arbeitsplätze zu schaffen. Mit der Gesetzesänderung zum 08. Oktober 2012 ergeben sich auch viele Neuerungen im Bereich der beruflichen Bildung.
Handwerker und andere Fachkräfte, die sich z.B. auf einen Fortbildungsabschluss für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe, an einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule, vorbereiten. Dabei ist ein Abschluss in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder vergleichbaren Berufsabschluss Voraussetzung.
Fortbildungen in der ambulanten und stationären Altenpflege mit Aufstiegscharakter sollen in Zukunft ausdrücklich gefördert werden. Bis landesrechtliche Fortbildungsregelungen geschaffen werden, sind Weiterbildungen förderungsfähig, die sich inhaltlich an den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft orientieren.
Eine erhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs der Förderung erfolgt durch die Einbeziehung weiterer Fortbildungen, auch von mediengestütztem Unterricht und Fernlehrgängen (insofern nach § 12 Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen), vor allem in den Gesundheits- und Pflegeberufen, an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und Fachakademien.
Nach der Novelle ist nun nicht mehr nur die insgesamt erste, sondern immer die erste Förderung nach dem AFBG förderungsfähig, soweit die Voraussetzungen gegeben sind.
Die Antragssteller dürfen jedoch noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist (z.B. Hochschulabschluss). Förderungsberechtigt sind Deutsche und neben bestimmten Gruppen von bevorrechtigten Ausländerinnen sowie Ausländern (z.B. aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union), auch solche ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die sich bereits drei Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind.
Die Mindestdauer der Maßnahme beträgt sowohl in Voll- aber auch Teilzeit wenigstens 400 Stunden. Weitere Voraussetzung ist eine bestimmte Unterrichtsdichte (vgl. AFBG § 2 (3)).
Eine Altersgrenze besteht nicht.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt. Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10.226,00 € vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss und einem zinsgünstigen Bankdarlehen. Die Darlehen für den Unterhalts- als auch für den Maßnahmebeitrag sind während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren – längstens jedoch sechs Jahre zins- und tilgungsfrei.
Bei Bestehen der Prüfung wird ein Erlass von 25 Prozent auf das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen gewährt.
Deutliche Verbesserungen finden sich überdies für Fortbildungswillige mit Kindern.
Die Dauer der Förderung richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der Fortbildungsmaßnahme. Vollzeitmaßnahmen dürfen längstens 24 Monate, Teilzeitmaßnahmen längstens 48 Monate dauern (Förderungshöchstdauer). Die Maßnahmen können dabei aus mehreren in sich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitten) bestehen.
Mit der Zustellung des Bewilligungsbescheides, in dem die Höhe des Darlehensanspruches festgelegt ist, wird dem Geförderten ein Vertragsentwurf des Darlehensbetrages ausgehändigt. Sie können nunmehr mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), einen privatrechtlichen Darlehensvertrag abschließen, dessen Bedingungen gesetzlich festgelegt sind. Die Geförderten können frei entscheiden, ob und in welcher Höhe sie von ihrem Darlehensanspruch Gebrauch machen wollen. Die KfW ist rechtlich verpflichtet, mit dem Berechtigten auf dessen Wunsch einen Darlehensvertrag bis zur bewilligten Höhe zu schließen (Kontrahierungszwang).
Die Förderungsanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten. In Bayern besteht zudem die Möglichkeit den Antrag online zu stellen. Die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab Maßnahmebeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat. Sie sollten daher rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt werden.
Über Art und Höhe des Förderanspruchs entscheiden von den Ländern bestimmte Behörden, die auch die Zuschüsse auszahlen. Die Darlehen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau vergeben, wenn mit ihr hierüber ein gesonderter Darlehensvertrag abgeschlossen wird (siehe oben).
Das Antragsformular können Sie unter www.meister-bafoeg.info/de/115.php herunterladen.
Zuständige Behörden für die Entgegennahme von Förderanträgen und die Beratung im Einzelfall sind in der Regel die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am ständigen Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragsstellers. Weitere Informationen können Sie sich unter www.meister-bafoeg.info/de/102.php herunterladen.
Ausführliche Informationen erhalten Sie im Internet unter: www.meister-bafoeg.info
Für Schüler und Schülerinnen bzw. Auszubildende an unseren berufsbildenden Schulen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II zu stellen, sofern eine aktuelle Vermögensnotlage besteht. Solche Leistungen gelten nicht als Arbeitslosengeld II.
Anspruchsberechtigte von Ausbildungsförderung nach dem BAföG, BAB oder dem Ausbildungsgeld sind im Regelfall von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Hintergrund dieses Leistungsausschlusses ist, dass für diese Förderleistungen ebenfalls eine Bedürftigkeit vorliegen muss (z. B. weil der Student bzw. Auszubildende selbst nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten. Dabei ist grundsätzlich auch die Unterhaltspflicht der Eltern zu beachten). Jede diese Ausbildungsförderungen deckt damit an sich auch den Grundbedarf für die Lebenshaltungskosten.
Ein weiterer Grund ist, dass bei Hartz IV Bezug einer Vermittlungsfähigkeit zum Arbeitsmarkt bestehen muss, was bei Auszubildenden und Studenten nicht der Fall ist, da diese während der Unterrichtszeiten den Vermittlungsbemühungen der Jobcenter nicht zur Verfügung stehen.
Leistungen für Angehörige (insbes. Kinder) zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II können gewährt werden, wenn der Unterhalt nicht anderweitig sichergestellt werden kann.
Die Regelungen zum Mehrbedarf gem. § 27 SGB II bleiben von dem Leistungsausschluss unberührt (diese stellen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nicht Arbeitslosengeld II dar.
Von diesem Grundsatz existieren Ausnahmen
Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann ein ALG-II-Anspruch ggf. in Betracht kommen, wenn zusätzlich Bedürftigkeit vorliegt, der Lebensunterhalt der Schüler also nicht anderweitig finanziert werden kann, vor allem nicht durch Unterhaltszahlungen der Eltern.
Ob ein Anspruch besteht, wird auf Antrag durch die zuständige Behörde beurteilt.
Nach dem Wohngeldgesetz kann als Zuschuss zur Miete oder als Zuschuss zu den Aufwendungen für den eigen genutzten Wohnraum Wohngeld in Anspruch genommen werden.
Die Gewährung von Wohngeld ist von einem Antrag abhängig, wobei der Antrag erst ab dem Monat gilt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Es gibt drei Arten von Anträgen:
Ein zunächst formloser Antrag gibt Ihnen Zeit, das eigentliche Antragsformular in Ruhe auszufüllen, denn mit dem formlosen Antrag beginnt bereits der Anspruch auf das Wohngeld. Ihnen wird dann vom Wohngeldamt der normale Antrag zum Ausfüllen zugesandt.
Ein solch formloser Antrag sollte folgende Angaben zwingend enthalten:
Der Antrag ist an die Wohngeldstelle zu richten, die meist bei der Kreis-, Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung angesiedelt ist.
Dem Antrag müssen auch eine Reihe von Nachweisen beigefügt werden. Die Wichtigsten sind:
Es gibt zwei Personengruppen, die wohngeldberechtigt sind. Dementsprechend gibt es auch zwei Arten des Wohngeldes: Den Mietzuschuss und den Lastenzuschuss.
Mietzuschuss erhalten alle, die
Den Lastenzuschuss erhalten Personen, die Wohnraum aus Eigentum bewohnen:
Voraussetzung für den Miet- oder Lastenzuschuss ist, dass der Wohnrauminhaber den Wohnraum bewohnt und die Miete oder Belastung dafür aufbringt.
Ob Wohngeld in Anspruch genommen werden kann und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
Die Antragsberechtigung für beide Wohngeldarten ist nicht an die deutsche Staatsangehörigkeit geknüpft, ausländische Mitbürger können auch Wohngeld beantragen.
Nähere Informationen erhalten Sie unter:
http://bundesrecht.juris.de/wogg/index.html
http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/SW/wohngeld-ein-zuschuss-zur-miete-oder-zur-belastung.html
Der Bildungskredit ist eine weitere Möglichkeit der Ausbildungsfinanzierung, die ergänzend aber auch unabhängig zum BAföG zur Verfügung steht. Der Bildungskredit ist von Einkommen und Vermögen der Antragsteller, ihrer Eltern oder Ehe- sowie Lebenspartner unabhängig. Eine Bonitätsprüfung erfolgt nicht.
Durch die Förderung soll die Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung gewährleistet werden, sowie die Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erfasstem Aufwand. Auf diese Weise soll dafür gesorgt werden, dass kein junger Mensch mehr seine Ausbildung aufgrund unzureichender finanzieller Mittel verkürzen oder gar abbrechen muss.
Dieses Ziel wird durch außergewöhnliche Förderungsvoraussetzungen sichergestellt: Die Förderung ist nicht vom Einkommen des Antragstellers abhängig und somit auch für Schüler geeignet, die keine Sicherheiten stellen können.
Die Ausbildung muss nach dem BAföG-Gesetz förderungsfähig sein, jedoch ist auch eine Kombination mit anderen Förderungsangeboten möglich. Auch Zweitausbildungen können gefördert werden.
Daher können innerhalb eines Ausbildungsabschnittes zwischen 1.000,00 € und bis zu 7.200,00 € bewilligt werden, allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Bildungskredites. Der zur Verfügung stehende Finanzrahmen ist begrenzt und wird jährlich vom Bundesministerium für Bildung und Forschung vorgegeben. Der Kredit kann gewährt werden wenn sich der Schüler/die Schülerin in den letzten 24 Monaten seiner Ausbildung befindet und diese Ausbildung mit einem Berufsabschluss endet.
Das Geld kann in maximal 24 Monatsraten (zu 100,00 €, 200,00 € oder 300,00 €) ausgezahlt werden, es kann aber auch nur ein Teil beantragt werden und eine bestimmte Anzahl an benötigten Monatsraten angegeben werden. Ein Teil der Fördersumme (max. 3.600,00 €) kann auch im Rahmen einer Einmalzahlung ausgezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt jeweils am Monatsende für den Folgemonat (z.B. am 31. März für April).
Nach der Beantragung des Kredits beim Bundesverwaltungsamt wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Wenn dies der Fall ist, wird ein Bewilligungsbescheid sowie ein Kreditvertrag der KfW Bankengruppe (KfW) versandt. Die KfW übernimmt dann nach der Rücksendung des unterschriebenen Vertrages auch den Abschluss des Kreditvertrages, die Auszahlung der Raten und die Rückforderung.
Ein Vorteil des Bildungskredits: Erst vier Jahre nach der Auszahlung der ersten Rate muss die Rückzahlung des Kredites beginnen. In den meisten Fällen genug Zeit, um einen bestimmten Betrag anzusparen oder aber im Berufsleben Fuß gefasst zu haben. Wenn dies nicht der Fall ist, kann man bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe eine Stundung beantragen.
Grundsätzlich gestundet (bzw. aufgeschoben) werden die anfallenden Zinsen bis zum Beginn der Rückzahlungsverpflichtung. Der Zinssatz ist variabel und wird halbjährlich zum 1. April und 1. Oktober an die aktuellen Konditionen angepasst.
Der momentane effektive Jahreszins beträgt 1,44 % (Stand: 01.10.2012). Im Falle eines eventuell eintretenden Zahlungsverzugs bei der Rückzahlung sind zusätzlich auf die fällige Forderung Zinsen in Höhe eines bestimmten Basiszinssatzes zu zahlen.
Die Rückzahlungsrate beträgt (inkl. Zinsen) monatlich 120,00 €, doch es gibt auch die Möglichkeit, den Kredit ganz oder zumindest teilweise vorzeitig zurückzuzahlen, ohne dass dafür zusätzliche Kosten anfallen.
Volljährige Schüler können den Bildungskredit erhalten, wenn sie bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfügen oder einen solchen mit dem Abschluss ihrer gegenwärtigen schulischen Ausbildung erlangen werden und sich in den letzten beiden Jahren ihrer Ausbildung befinden. Ferner sind Studierende zum Bezug des Kredites berechtigt, die sich in einer fortgeschrittenen Phase ihrer Ausbildung befinden.
Gefördert werden nur Vollzeitausbildungen.
Der Kredit setzt die Volljährigkeit voraus und wird maximal bis zur Vollendung des 36. Lebensjahres gewährt.
Der Kredit wird beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragt. Das Antragsformular und die Aufstellung der erforderlichen Nachweise erhalten Sie beim:
Bundesverwaltungsamt
Abteilung IV
Bildungskredit
50728 Köln
Bildungskredit – Hotline Telefon: 0 221 758-4492 oder 0 22899 358-4492
E-Mail: bildungskredit@bva.bund.de
Förderbestimmungen und Online-Formulare finden Sie unter:
Rein schulische Ausbildungen sind nicht förderungsfähig.
Die Berufsausbildungsbeihilfe soll vor allem dazu dienen, jungen Menschen trotz finanziellen Schwierigkeiten eine angemessene berufliche Ausbildung zu ermöglichen.
Dafür müssen jedoch folgende Bedingungen erfüllt werden:
Der Anspruch besteht für die Dauer der Ausbildung. Wichtig dabei ist, dass der Antrag rechtzeitig, am besten vor Beginn der Ausbildung, bei der örtlichen Agentur für Arbeit gestellt wird.
Berufsausbildungsbeihilfe wird grundsätzlich als Zuschuss gewährt. Dabei wird ein entsprechender Bedarf für den Lebensunterhalt des Auszubildenden und für seinen Ausbildungsaufwand berücksichtigt. Das Einkommen des Auszubildenden wird grundsätzlich voll angerechnet, das seines Ehegatten und seiner Eltern nur, soweit es bestimmte Freibeträge übersteigt.
Für Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen werden die Lehrgangskosten, die Fahrtkosten sowie die Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung ohne Anrechnung von Einkommen übernommen.
Der Gesamtbedarf einer Ausbildung setzt sich aus dem Bedarf für den Lebensunterhalt (nach § 61 SGB III) dem Bedarf für die Fahrtkosten (nach § 63 SGB III) und dem Bedarf für sonstige Aufwendungen, z. B. Lebensmittel und Arbeitskleidung (nach § 64 SGB III), zusammen.
Alle Bedarfssätze sind pauschalierte Beträge, welche nicht dem tatsächlichen persönlichen Bedarf entsprechen. Daher wird eine BAB niemals den Gesamtbedarf eines Monats decken.
Ausführliche Informationen zu den finanziellen Hilfen der Agentur für Arbeit finden Sie im Internet unter
Sonderausgaben
Ergänzend zu den oben genannten Fördermöglichkeiten können Eltern einen Teil des Schulgeldes als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten. Besteht keinen Anspruch mehr auf Kindergeld, haben Eltern keinen Anspruch auf den Sonderausgabenabzug.
Als Sonderausgaben absetzbar sind laut § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG: 30 Prozent des Entgelts, höchstens 5.000,00 €, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet. Dazu gehört nicht das Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Eltern können den Sonderausgabenabzug auch geltend machen, wenn das volljährige Kind selbst den Vertrag mit der Schule abgeschlossen hat.
Voraussetzung ist, dass die Schule zu einem anerkannten Abschluss, an einer staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten allgemeinbildenden und berufsbildenden Ersatzschule sowie berufsbildenden Ergänzungsschulen einschließlich Schulen des Gesundheitswesens, als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.
Der Höchstbetrag wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.
Der Besuch von Hochschulen, einschließlich Fachhochschulen kann nicht berücksichtigt werden und ist nicht abzugsfähig!
Werbungskosten (§ 9 EStG)
Unabhängig von den Eltern können Auszubildende (Studierende) aber selbst die Ausbildungskosten zusammen mit anderen Kosten (Wohnung, Familienheimfahrten, Bücher, Fahrten zur Uni etc.) bei seiner eigenen (späteren) Steuererklärung als vorweggenommene Werbungskosten ansetzen und beim Finanzamt einen Antrag auf Verlustfeststellung stellen. Um die Kosten anzusetzen zu können, muss der Schüler die jeweiligen Verträge selbst geschlossen haben (Vertragspartner sein). Wer dann zahlt ist unerheblich.
Regelung in Bayern
(SchKfrG – Schulwegkostenfreiheitsgesetz)
Schüler und Schülerinnen bayerischer Schulen und einem Wohnsitz in Bayern können, sofern der einfache Schulweg mehr als 3 km beträgt, bei ihrer kreisfreien Gemeinde oder dem Landkreis des gewöhnlichen Aufenthaltes die Übernahme der Fahrtkosten beantragen.
Bei privaten Ersatzschulen werden Fahrtkosten jedoch nur dann übernommen, wenn es sich zum einen um eine staatlich anerkannte Berufsfachschule mit Vollzeitunterricht handelt und zum anderen keine öffentliche Schule mit gleichem Ausbildungsangebot näher liegt.
Die Kostenübernahme erfolgt nur dann, wenn die Kosten der notwendigen Beförderung eine Familienbelastungsgrenze von 420,00 € pro Schuljahr übersteigen.
Für Weitere Informationen zur Fahrtkostenerstattung und zum Antrag wenden Sie sich bitte direkt an
das jeweilige Landratsamt oder die Gemeinde.
Regelung in Brandenburg
(§ 112 BbgSchulG – Brandenburger Schulgesetz)
Schüler und Schülerinnen die eine Ersatzschule in Brandenburg besuchen und ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben, können beim Schulverwaltungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt Schülerfahrtkostenerstattung beantragen.
Hierfür werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:
Die Art und der Umfang des Antrags- und Abrechnungsverfahren, sowie die Voraussetzungen wann und in welcher Höhe Fahrtkosten erstattet werden, werden von den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten in Satzungen definiert. Einheitliche gesetzliche Regelungen für das Land Brandenburg existieren nicht.
Weitere Informationen können sowohl bei den jeweiligen Landratsämtern/Gemeinden, als auch unter
der Internetseite www.mbjs.brandenburg.de abgerufen werden.
Regelung in Sachsen
(§ 23 (3) Sächsisches Schulgesetz)
Die Schülerbeförderung umfasst den Weg von der Wohnung zur Schule und nach Hause. Träger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte, in deren Gebiet sich die Schule befindet. Sie regeln die Einzelheiten der Schülerbeförderung in Satzungen mit einem weiten Gestaltungsspielraum im Rahmen der Gesetze. Zu regeln sind zum Beispiel die Art und der Umfang der Schülerbeförderung, Erstattungsregelungen, die Erhebung und die Höhe des Eigenanteils der Schüler oder der Eltern.
Die Schülerbeförderung kann grundsätzlich mit den unterschiedlichsten Verkehrsmitteln erfolgen. Die konkrete Organisation, einschließlich die Wahl des Verkehrsmittels, ist abhängig von den örtlichen Gegebenheiten, dem vorhandenen öffentlichen Personennahverkehr und der jeweiligen Schülerklientel.
Für alle Fragen in Bezug auf die Schülerbeförderung sind die Landratsämter und die Stadtverwaltungen der Kreisfreien Städte, in deren Gebiet sich die jeweils besuchte Schule befindet, die zuständigen Ansprechpartner.
Regelung in Sachsen-Anhalt
(§ 71 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt)
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschulen bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs oder des freigestellten Schülerverkehrs von den Fahrtkosten zu entlasten. Eine Eigenbeteiligung von 100 Euro je Schuljahr ist durch den Schüler zu tragen.
Diese Schüler, wenn sie noch keine 25 Jahre sind, eine Fachschule oder eine Berufsfachschule besuchen und keinen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, erhalten zum 1. August eines jeden Jahres 70 Euro und zum 1. Februar eines jeden Jahres 30 Euro für die Schulausstattung. Dieser Zuschuss wird gewährt, insofern sie oder ein im Haushalt lebender Elternteil Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II haben.